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AGB´s

PDF zum Download: Download AGB´s Montoya Messtechnik GmbH Ahlen
1. Geltungsbereich
(1) Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Montoya Messtechnik GmbH (Auftragnehmer) gelten für alle zwischen der Montoya GmbH und ihren Kunden (Auftraggebern) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Auftraggebers – Beratungen, Schulungen, Analysen und ähnliches – sowie kundenindividueller Anpassungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden. (3) Abweichenden Regelungen, insbesondere Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Andere als diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Montoya Messtechnik GmbH wirksam.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für Art und Umfang sowie für Ort und Zeit der von der Montoya Messtechnik GmbH zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. (2) Die Montoya Messtechnik GmbH erbringt ihre Leistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. (3) Die Montoya Messtechnik GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und fachkundige Dritte heranzuziehen. Bei Heranziehung von fachkundigen Dritten hat die Montoya Messtechnik GmbH dafür zu sorgen, dass diese sich zum Datenschutz sowie zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 13 verpflichten.
3. Mitwirkungsleistung des Kunden
(1) Der Auftraggeber ist zur Unterstützung der Montoya Messtechnik GmbH bei der Erbringung ihrer Leistungen verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Montoya Messtechnik GmbH alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen , Informationen und Daten vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Montoya Messtechnik GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. (2) Die Montoya Messtechnik GmbH wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Daten, als richtig zu Grunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen. (3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und genannten Tatsachen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. (4) Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
4. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Montoya Messtechnik GmbH angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Montoya Messtechnik GmbH berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Montoya GmbH fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Montoya Messtechnik GmbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens; dies gilt auch dann, wenn die Montoya GmbH von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
5. Rechte an den verkörperten Leistungsergebnissen
Die Montoya Messtechnik GmbH räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Leistungen und Leistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
6. Vergütung
(1) Die Montoya Messtechnik GmbH erhält für die von dieser erbrachten Leistungen die vertraglich vereinbarte Vergütung. (2) Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, bemisst sich die Vergütung der Montoya Messtechnik GmbH nach dem Zeitaufwand der vertraglich vereinbarten Leistungen. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Montoya Messtechnik GmbH-Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche die Montoya Messtechnik GmbH ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von der Montoya Messtechnik GmbH zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart ist. (3) Die Vergütung für die Durchführung von Schulungs- und Beratungstagen erfolgt nach dem vereinbarten Festpreis. Ein Tag umfasst 8 Std. inklusive Pausen. Zusätzlicher Zeitaufwand und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten. Wochenendarbeiten sind mit 50% Aufschlag, Feiertagsarbeiten mit 100% Aufschlag zum normalen Tagessatz zu verrechnen. (4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Montoya Messtechnik GmbH nur befugt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Montoya Messtechnik GmbH schriftlich anerkannt oder unstreitig sind.
7. Stundennachweis
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem eingesetzten Mitarbeiter der Montoya Messtechnik GmbH die in den Betriebsräumen des Auftraggebers geleisteten Stunden/Tage am Ende des jeweiligen Tages bzw. der jeweiligen Woche durch seine Unterschrift schriftlich zu bestätigen.
8. Reisekosten und Spesen
(1) Reisekosten und Spesen sind der Montoya Messtechnik GmbH von dem Auftraggeber zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu erstatten. Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet. (2) Wenn auf Wunsch des Auftraggebers ein vereinbarter Termin für die Erbringung der Leistung verschoben werden muss, hat der Auftraggeber der Montoya Messtechnik GmbH die Reisekosten erstatten, die diese an Dritte zu zahlen hat, weil die Reise nicht mehr kostenfrei storniert oder umgebucht werden kann.
9. Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Zahlungen frei Zahlstelle Ahlen der Montoya Messtechnik GmbH durch Überweisung 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. (2) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die Montoya Messtechnik GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten per anno über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Montoya Messtechnik GmbH ist weiterhin zum Zurückbehalt ihrer Leistungen berechtigt und befugt, die Erbringung noch ausstehender Leistungen von einer vorherigen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
10. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Montoya Messtechnik GmbH ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. (2) Beseitigt die Montoya Messtechnik GmbH die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Montoya Messtechnik GmbH die Mängel durch anderes Unternehmen beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so ist ein Mangel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber den Mangel festgestellt hat, der Montoya Messtechnik GmbG schriftlich anzuzeigen. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Gewährleistungsrechte des Auftraggebers, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, dar. (4) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so ist ein Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber den Mangel festgestellt hat, der Montoya Messtechnik GmbH schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung vorstehender Frist durch einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. (5) Die Gewährleistung der Montoya Messtechnik GmbH nach Maßgabe der Regelungen der Nr. 10 Abs. 1 – 4 gilt auch für etwaige Rechtsmängel. Macht der Auftraggeber gegen die Montoya Messtechnik GmbH das Vorliegen etwaiger Rechtsmängel geltend, so hat er der Montoya Messtechnik GmbH alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Er hat dazu der Montoya Messtechnik GmbH alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen zu erteilen. Er darf Ansprüche eines Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von der Montoya GmbH anerkennen oder die Abwehr der Ansprüche durch die Montoya Messtechnik GmbH in anderer Weise durch nicht mit der Montoya Messtechnik GmbH abgestimmte Handlungen beeinflussen. Verstößt der Auftraggeber gegen Obliegenheiten nach diesem Absatz, so ist die Geltendmachung vom Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
11. Haftung
(1) Die Montoya Messtechnik GmbH haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. (2) Die Montoya Messtechnik GmbH haftet uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Montoya Messtechnik GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen sowie Arglist der Montoya Messtechnik GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (3) Die Montoya Messtechnik GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit solche Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Die Haftung der Montoya Messtechnik GmbH nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. (4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. (5) Bei Verlust von Daten haftet die Montoya Messtechnik GmbH nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
12. Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet durch die Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ausgehändigt werden soll
13. Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Montoya Messtechnik GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Der Kunde kann seine Einwilligung zur Speicherung personenbezogener Daten für die Zukunft jederzeit widerrufen. (2) Die Montoya Messtechnik GmbH ist berechtigt, die personenbezogenen Daten an die mit der zur Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragen Dritten gemäß Nr.2 Abs.3 weiterzugeben. (3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Montoya Messtechnik GmbH alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die IT-Sicherheit. Sollte die Durchführung einer Pflegeleistung oder einer Leistung im Rahmen der Gewährleistung ohne Zugriff auf personenbezogene Daten durch die Montoya Messtechnik GmbH oder den jeweiligen Hersteller der Software nicht möglich sein, ist der Auftraggeber darüber informiert, dass er gemäß den rechtlichen Vorgaben die betroffenen Personen darauf hinzuweisen hat, dass er ihre Daten an die Montoya Messtechnik GmbH und/oder den Hersteller der Software weitergibt oder diesen den Zugang zu ihren Daten ermöglicht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er die Einwilligung der betroffenen Personen in geeigneter Form vor der Durchführung des Pflegeauftrages oder der Durchführung der Gewährleistung einzuholen hat. (4) Der Auftraggeber und die Montoya Messtechnik GmbH sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nicht, soweit nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als Gerichtsstand der Sitz der Montoya Messtechnik GmbH, derzeit Ahlen. Die Montoya Messtechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
15. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
16. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.